Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. eXebit Messeausstattung
Unsere AGB sind in zwei Bereiche aufgeteilt, wobei sich der zweite Bereich an “Selbstbauer” richtet.
1. Bestellung/Anerkennung
Die Bestellung kann nur durch Einsendung des ausgefüllten, rechtsverbindlich unterschriebenen Bestellformulars an die Firma eXebit Messeausstattung erfolgen, womit der Besteller die Firma eXebit Messeausstattung als seinen Vertragspartner anerkennt. Die Bestellung ist erst mit Eingang bei der Firma eXebit Messeausstattung vollzogen. Mit der Bestellung erkennt der Besteller die Miet-, Montage- und Geschäftsbedingungen der Firma eXebit Messeausstattung an. Bestellungen ohne Angabe des Namens werden nicht berücksichtigt. Namensänderungen machen eine Neubestellung erforderlich. Erfolgt eine Bestellung von Mietgut nach dem dem Aussteller bekannten Anmeldeschluss (10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung) so wird dem Besteller für die durch die verspätete Bestellung entstandenen Mehrkosten ein Aufschlag von 20 % auf den Vertragspreis gesondert in Rechnung gestellt.
2. Auftragsbestätigung
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) seitens der Firma eXebit Messeausstattung zustande.
3. Standauf- und abbau
Der Besteller mietet einen definierten Ausstellungsstand mit Montage/ Demontage. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietgut mehrfach zu Ausstellungszwecken verwendet wird und nicht neuwertig ist. Der gesamte Mietpreis für Trennwände ist auch dann zu begleichen, wenn eine Trennwand zwei verschiedene Stände abtrennt. Das Mietgut wird nur zum vereinbarten Zweck und für die Dauer der Veranstaltung zur ausschließlichen Nutzung durch den Mieter am vereinbarten Mietort zur Verfügung gestellt. Die Überlassung des Mietgutes an Dritte ist nicht gestattet. Die Auslieferung aller bei der Firma eXebit Messeausstattung termingerecht eingegangenen Bestellungen erfolgt so rechtzeitig, dass das Mietgut zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht. Der Mieter erklärt ausdrücklich sein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise. Aus organisatorischen Gründen können Stände von der Firma eXebit Messeausstattung anders aufgebaut und / oder anders ausgestattet werden. Zweckdienliche Änderungen der angegebenen Maße, Formen und Farben bleiben vorbehalten. Hindernisse beim Standaufbau bedingt durch die Beschaffenheit der Halle oder des Geländes berechtigen nicht zum Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag. Der Mieter/Besteller ist verpflichtet, das Mietgut/Werk pfleglich zu behandeln. Es ist strengstens untersagt, das Mietgut/Werk zu streichen, zu durchlöchern, zu tapezieren oder sonst wie zu beschädigen. Bei Zuwiderhandlungen werden Selbstkostenpreise verrechnet. Kosten für Schäden an den Mietgegenständen können von der Firma eXebit Messeausstattung noch 14 Tage nach Beendigung der Messe geltend gemacht werden. Das Mietgut ist vom Mieter unverzüglich nach Veranstaltungsende abholbereit zur Verfügung zu stellen. Der Firma eXebit Messeausstattung ist im Übrigen unverzüglich nach Veranstaltungsende Zugang zum Messestand/erbrachten Werk zugewähren, damit ein Abbau satt finden kann. Jede über die normale Montagearbeit hinausgehende Leistung wird nach Aufwand berechnet.
4. Zahlungsbedingungen
Die in Rechnung gestellten Mietpreise sind bis zu einem Wert von 500,00 € spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum und bei Beträgen ab 501,00 € mit 50 % Vorkasse spätestens 10 Tage vor Aufbaubeginn, Restzahlung innerhalb 7 Tage nach Aufbaufertigstellung ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Messeaufträgen wird ein Inkasso am Stand vorgenommen. Direktaufträge unmittelbar vor oder während einer Messe sind bei Auftragserteilung zu zahlen. Bei Auslandsschecks wird eine Inkassogebühr von 15,00 € erhoben. Spesen bei Auslandsüberweisungen gehen zu Lasten des Mieters. Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über Wechseldiskontsatz zu berechnen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Reklamationen sind unverzüglich nach Empfang der Auftragsbestätigung und Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen können nicht anerkannt werden. Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Besteller gleichzeitig Schuldner. Die Firma eXebit Messeausstattung ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die vorstehenden Zahlungsziele um mehr als drei Tage überschritten werden.
5. Rücktritt/Nichtteilnahme
Nach Eingang der Bestellung hat der Besteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wen er absagt oder nicht teilnimmt. Kann die Firma eXebit Messeausstattung die Standausstattung anderweitig vermieten, kann sie je nach Situation (bedingt durch die verbleibende Zeit bis zum Messebeginn) auf 50 % der Standausstattungskosten verzichten. Auf diesen Verzicht besteht kein Rechtsanspruch von Seiten des Ausstellers.
6. Bewachung
Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der Messezeiten und beim Auf- und Abbau ist der Besteller selbst verantwortlich.
7. Versicherung und Haftung
Die Versicherung aller Ausstellungsgüter sowie aller sonstigen Geräte und Einrichtungen, alle Risiken des Transports vor, während und nach der Messe, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl usw. ist Angelegenheit des Bestellers. Die Firma eXebit Messeausstattung haftet in keinem Falle für Personen- und Sachschäden. Die Firma eXebit Messeausstattung haftet insbesondere auch dann nicht für Beschädigungen von Geräten und Einrichtungen des Bestellers, wenn im Einzelfall eine Teilmontage bzw. Standdekoration durch die Firma eXebit Messeausstattung vorgenommen wird. Der Besteller stellt die Firma eXebit Messeausstattung darüber hinaus mit seiner Anerkennung dieser Miet-, Montage- und Geschäftsbedingungen ausdrücklich von jeglichen eventuellen eigenen Regressansprüchen oder Regressansprüchen Dritter frei. Die Baurichtlinien des Veranstalters sind durch die Firma eXebit Messeausstattung unbedingt einzuhalten und kann somit von einem Teilnehmer nicht haftbar gemacht werden, falls diesem durch diese Baurichtlinien und den damit verbundenen Vorschriften Nachteile entstehen. Ereignissse der höheren Gewalt sowie Betriebs- und Materialbeschaffungsstörungen berechtigen uns nach der jeweiligen Zwangslage teilweise oder ganz von der Lieferpflicht zurückzutreten.
8. Verjährung-Erfüllungsort-Gerichtsstand
Ansprüche des Bestellers gegen die Firma eXebit Messeausstattung verjähren in vier Wochen nach Ende der Veranstaltung, soweit nicht Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten der Firma eXebit Messeausstattung betroffen sind. Ansprüche des Bestellers gegen die Firma eXebit Messeausstattung wegen Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma eXebit Messeausstattung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzliche Vertreters oder Erfüllungsgehilfe der Firma eXebit Messeausstattung beruhen unterliegen der gesetzlichen Verjährung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma eXebit Messeausstattung in Dinslaken NRW. Für die Rechtsbeziehung aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Sonstige
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Miet- und Montagerichtlinien und Geschäftsbedingung unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt.
Miet-, Montage und Geschäftsbedingungen der Firma eXebit Messeausstattung
Stand 01. Januar 2008
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. eXebit Messeausstattung
für die Vermietung von Material an Selbstbauer und -abholer
1.1 Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich.
1.2 Inhalt und Umfang des Mietvertrages wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Mündliche Abreden sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung unverbindlich.
1.3 Preisstellung gemäß der aktuellsten Mietpreisliste der Firma eXebit Messeausstattung.
2. Der Vermieter ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls er – aus welchem Grund auch immer – nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern.
3.1 Die Abholung / Rücklieferung
erfolgt grundsätzlich ab/an Lager Voerde. Für den Transport und die Ladesicherung ist der jeweilige vom Mieter beauftragte Frachtenführer oder der Mieter selber verantwortlich. Wünscht der Mieter Anlieferung durch den Vermieter an eine vom Mieter anzugebende Anschrift, so kann der Vermieter dem Mieter die anfallenden Kosten in Rechnung stellen.
3.2 Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein.
3.3 Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.
4.1 Der Mieter hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel zu untersuchen und gegebenenfalls dem Vermieter Mängel innerhalb von 24 Stunden anzeigen. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen und werden vom Vermieter nicht anerkannt.
4.2 Der Mieter hat die Pflicht sich bei der Annahme der gemieteten Güter unverzüglich von der richtigen Menge zu überzeugen. Beanstandungen sind auf dem vom Vermieter zurückbehaltenen Begleitschein zu erwähnen. Ohne dies verliert der Mieter jegliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter.
4.3 Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde.
4.4 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln.
4.5 Der Mieter verpflichtet sich während der Mietzeit dafür Sorge zu tragen, dass das Eigentum des Vermieters nicht durch Dritte beschädigt wird; Beschlagnahmungen oder Beschädigungen der Mietsache wird der Mieter unverzüglich dem Vermieter mitteilen.
5.1 Der Mieter verpflichtet sich, nach Ablauf der Mietzeit die Mietgegenstände im gleichen Zustand wie übernommen, an den Vermieter zurückzugeben. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, das Mietgut abholfertig und aufladebereit zu halten.
5.2 Am vereinbarten Abholtage muss das Mietgut ab 08.00 Uhr morgens sortiert und geordnet aufgestapelt zu ebener Erde bereitstehen.
5.3 Zum Beweis der ordnungsgemäßen und vollständigen Rücklieferung wird vom Vermieter ein Rücklieferungsschein in zweifacher Ausfertigung ausgestellt, wovon ein Exemplar dem Mieter ausgehändigt wird. Falls ein Mieter oder ein Vertreter nicht an der Rücklieferadresse anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter vom Vermieter mitgenommen. In diesem Fall wird ein Rücklieferungsschein hinterlassen. Die Beweislast der korrekten Rücklieferung geht zu Lasten des Mieters.
5.4 Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen und ist die vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht möglich, so akzeptiert der Mieter, dass die endgültige Zählung und Schadensfeststellung erst in den Räumen des Vermieters stattfindet.
Der Vermieter stellt sicher, dass in der Zeit von der Abholung bis zur Zählung im Lager keine Verluste stattfinden können.
5.5 Ist ein fester Rückgabetermin nicht vereinbart worden oder ist die Möglichkeit vorzeitiger Rücknahme vereinbart so ist der Mieter verpflichtet, das Rücknahmeverlangen mindestens 48 Stunden vor tatsächlicher Rücknahme schriftlich vorzubringen. Sonn- und Feiertage sowie Samstage bleiben bei der Berechnung dieser Frist unberücksichtigt.
6. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Reservierung und vor Beginn der Mietzeit kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt der Kündigung folgende Abstandssumme zu zahlen:
a) 40% des Nettomietpreises zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn erfolgt;
b) 50% des Nettomietpreises zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 90. und dem 60 Tag vor Mietbeginn erfolgt;
c) 60 % des Nettomietpreises zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 59. und 30. Tag vor Mietbeginn erfolgt;
d) 70% des Nettomietpreises zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 29. und dem 10. Tag vor Mietbeginn erfolgt;
e) 80% des Nettopreises zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung weniger als 10 Tage vor Mietbeginn erfolgt.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dem Mieter bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Ausfall auf Seiten des Vermieters entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, lediglich den geringeren Ausfall zu zahlen.
7.1 Der Mieter haftet für jede Beschädigung oder Verlust des Mietgutes bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit. Die Haftung des Mieters verlängert sich entsprechend, wenn sich die Abholung aus vom Mieter zu vertretenden Gründen verzögert. Verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat so wird der Mieter ungeachtet dessen alles im zumutbare unternehmen, um die Ware bis zur Abholung entsprechend zu schützen.
7.2 Es ist unerheblich, ob eine Beschädigung oder ein Verlust des Mietgutes durch den Mieter oder eine Drittperson verursacht wird. Der Mieter tritt etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an den Vermieter ab.
7.3 Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten an den Vermieter zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der Mieter den Neuwert auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten des Vermieters zu erstatten.
7.4 Der Mieter kann auf Wunsch das beschädigte Mietgut gegen Erstattung der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Gegenstandes zu Eigentum erhalten. Beschädigte Gegenstände werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Mangels zur Verfügung des Mieters bereitgehalten.
7.5 Teppichbelag ist kein Mietgut; sondern wird ausschließlich verkauft; daher entfallen eventuelle Entsorgungskosten auf den Käufer.
7.6 Bei Anbringung von Werbungsmaterialien auf Möbeln oder Trennwänden darf nur leicht entfernbares Material verwandt werden. Es ist strengstens untersagt, das Mietgut zu streichen, zu durchlöchern oder sonst wie zu beschädigen.
8.1 Schadenersatzansprüche des Mieters jeder Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, gleichgültig, ob mittelbare oder unmittelbare Schäden, Sachschäden oder Personenschäden sind ausgeschlossen.
8.2 Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Ereignissse der höheren Gewalt sowie Betriebs- und Materialbeschaffungsstörungen berechtigen uns nach der jeweiligen Zwangslage teilweise oder ganz von der Lieferpflicht zurückzutreten.
9.1 Solange das Mietgut in der Obhut des Mieters ist, hat dieser die Pflicht, es auf seine Rechnung zu versichern.
10.1 Gibt der Mieter die Mietgegenstände nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er für jeden angefangenen Tag bis zur Rückgabe an den Vermieter Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Tagesmiete zu zahlen. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung trotz Festsetzung gemäß § 326 BGB nicht nach, kann der Vermieter Schadenersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Mietgegenstandes für den nicht zurückgegebenen Mietgegenstand geltend machen.
10.2 Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters, die auf der vom Mieter zu vertretenden verspäteten Rückgabe beruhen, bleiben hiervon unberührt.
11.1 Das Mietgut muss am Abhol- oder Rückgabetag ordnungsgemäß gereinigt und verpackt zurückgegeben werden.
11.2 Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die Reinigung durch den Vermieter erfolgt so ist der Mieter verpflichtet, die zu reinigenden Güter in der Form bereitzuhalten, dass die Reinigung unmittelbar geschehen kann.
11.3 Der Mieter ist verpflichtet, Mietgut aus Stoff, welches während der Benutzung feucht oder nass geworden ist trocknen zu lassen, bevor dieses eingepackt oder gefaltet wird.
12. Zahlungsbedingungen: 100 % des Mietpreises zahlbar bei Abholung zzgl. des zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuersatzes.
13. Im Bedarfsfalle wird der Vermieter vor Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in angemessener Höhe beanspruchen. Wird nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eine Verlängerung vereinbart, so steht diese Verlängerung unter der Bedingung, dass der Mieter erneut eine Kaution in angemessener Höhe zahlt, die mindestens die Höhe für die Verlängerung ausgestellten Mietpreises erreicht.
Die Kaution dient sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme wird zinslos baldmöglichst zurückerstattet sobald feststeht, dass die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.
14. Als Gerichtsstand wird zwischen den Parteien – soweit rechtlich möglich – Dinslaken vereinbart.
15. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
16. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.




